Urheberstrafrecht
Der Vorwurf einer Verletzung von Urheberrechten kann strafrechtliche Ermittlungen zur Folge haben. Der strafrechtliche Bereich „Intellectual Property“ (IP: Verletzung geistigen Eigentums) umfasst auch das Urheberstrafrecht. Das Urheberrechtsgesetz
schützt geistige Leistungen im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG) und damit Persönlichkeitsrechte, Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte von Urhebern. Im Zeitalter der Digitalisierung nehmen in der Medienwelt auch die Vorwürfe von computer- und internetbezogenen Verletzungen des Urheberrechts zu.
► Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 UrhG insbesondere:
► § 33 KunstUrhG stellt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses entgegen der §§ 22, 23 KunstUrhG unter Strafe.
► Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 UrhG insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke mitsamt der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
- § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke)
- § 107 UrhG (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)
- § 108 UrhG (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
- § 108b UrhG (Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen).
► § 33 KunstUrhG stellt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses entgegen der §§ 22, 23 KunstUrhG unter Strafe.
Im Urheberstrafrecht
- beraten und verteidigen wir Beschuldigte
- beraten und vertreten wir Unternehmen
- beraten wir bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Anzeigenerstattung
- unterstützen wir Geschädigte
bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Strafverfahren.
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Die Kanzlei DR. WILLE wird bundesweit tätig. Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich. Mit unseren Büros in Mainz und Mannheim stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Wir verteidigen bundesweit
vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten
Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*
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