Sexualstrafrecht
„Wir sind eine auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei, die bundesweit in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren mit dem Vorwurf von Sexualstraftaten beratend tätig wird und verteidigt.“
Rechtsanwalt Dr. Florian Wille und Rechtsanwältin Dr. Laura Meller
Vorwürfe mit Sexualbezug (z.B. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch) können jeden
treffen. Ist man Beschuldigter einer Sexualstraftat, dann drohen nicht nur strafrechtliche, sondern auch soziale, private und berufliche Konsequenzen
(negative Öffentlichkeitswirkung, berufliche bzw. disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur Untersagung der Berufsausübung, Verdachtskündigung, Eintragung ins erweiterte Führungszeugnis).
Die Zahl der Anschuldigungen im Bereich des Sexualstrafrechts ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Zurückzuführen ist dies ist nicht zuletzt auf das reformierte Sexualstrafrecht, das seit Ende 2016 nun auch die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) unter Strafe stellt.
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Grundsätzlich gilt im Bereich des Sexualstrafrechts, dass
jede Anschuldigung unbedingt ernst zu nehmen ist.
Keine Reaktion des Beschuldigten ist in jedem Fall die falsche Vorgehensweise. Vielmehr ist es ratsam, sich direkt an einen auf das Gebiet des Sexualstrafrechts spezialisierten Anwalt zu wenden und zwar so früh wie möglich, um keine Handlungsmöglichkeiten zu versäumen.
Sexualstrafverfahren sind oft durch schwierige Beweislagen geprägt. Seit dem neuen Sexualstrafrecht kommen jetzt vermehrt Rechtsprobleme hinzu, denn oftmals ist gar nicht klar, wann ein Verhalten die Grenze strafwürdigen Verhaltens überschreitet. Fachbegriffe wie „sexuelle Belästigung“, „sexuelle Handlung“, „Erheblichkeit“ einer sexuellen Handlung, „Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens“ sind im Gesetz nicht definiert und bleiben unklar. Zugleich liefern diese gesetzesbedingten Unklarheiten der Verteidigung viele Ansatzpunkte bei ihrem Vorgehen.
Sexualstrafverfahren sind oft durch schwierige Beweislagen geprägt. Seit dem neuen Sexualstrafrecht kommen jetzt vermehrt Rechtsprobleme hinzu, denn oftmals ist gar nicht klar, wann ein Verhalten die Grenze strafwürdigen Verhaltens überschreitet. Fachbegriffe wie „sexuelle Belästigung“, „sexuelle Handlung“, „Erheblichkeit“ einer sexuellen Handlung, „Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens“ sind im Gesetz nicht definiert und bleiben unklar. Zugleich liefern diese gesetzesbedingten Unklarheiten der Verteidigung viele Ansatzpunkte bei ihrem Vorgehen.
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Um diese Ansatzpunkte zu erkennen und den jeweiligen Sachverhalt richtig zu würdigen, sind langjährige Erfahrung
und eine ausgewiesene Sachkenntnis
auf dem Spezialgebiet des Sexualstrafrechts von großem Vorteil.
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Ansatzpunkte für die Verteidigung bietet oftmals die Aussage des „Opferzeugen“, insbesondere wenn „Aussage-gegen-Aussage“ steht. Das ist gerade in Sexualstrafverfahren häufig der Fall.
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Rechtsanwalt Dr. Florian Wille
ist Fachanwalt für Strafrecht und seit vielen Jahren auf das Gebiet der „Aussage-gegen-Aussage“ im Sexualstrafrecht spezialisiert. Dr. Wille hat im Jahr 2012 zu dieser Thematik sein juristisches Fachbuch
„Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren“ im Springer-Verlag veröffentlicht. In diesem Buch beschäftigt er sich ausführlich mit den Beschuldigtenrechten und der forensischen Beweislehre (insb. der Aussagepsychologie). Das Fachbuch wird in der einschlägigen Fachliteratur regelmäßig zitiert.
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Wann eine „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vorliegt, erklärt Dr. Wille in seinem Fachbuch:
Bei einer sog. „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation ist „allein ohne weitere Sachbeweise
sowie andere Personalbeweise
die Aussage des einzigen
„Opferzeugen“ Grundlage für eine Verurteilung
oder einen Freispruch
des Täters.“ (Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
Hier kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des „Opferzeugen“ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage an. Denn:
„Es liegt eine „Patt-Situation“ vor, in welcher der „Opferzeuge“ behauptet, sexuell genötigt oder missbraucht worden zu sein und der vermeintliche Täter hingegen aussagt, sexuelle Handlungen überhaupt nicht oder solche mit dem Einverständnis des vermeintlichen Opfers vorgenommen zu haben.“ (Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
Das Gericht muss dann entscheiden, ob es den Ausführungen des „Opferzeugen“ glaubt oder den Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Belästigung, der sexuellen Nötigung oder dem sexuellen Missbrauch freispricht. Mit anderen Worten:
● „Die Verurteilung des Angeklagten steht und fällt mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit des einzigen Belastungszeugen.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
Hier kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des „Opferzeugen“ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage an. Denn:
„Es liegt eine „Patt-Situation“ vor, in welcher der „Opferzeuge“ behauptet, sexuell genötigt oder missbraucht worden zu sein und der vermeintliche Täter hingegen aussagt, sexuelle Handlungen überhaupt nicht oder solche mit dem Einverständnis des vermeintlichen Opfers vorgenommen zu haben.“ (Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
Das Gericht muss dann entscheiden, ob es den Ausführungen des „Opferzeugen“ glaubt oder den Angeklagten von dem Vorwurf der sexuellen Belästigung, der sexuellen Nötigung oder dem sexuellen Missbrauch freispricht. Mit anderen Worten:
● „Die Verurteilung des Angeklagten steht und fällt mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit des einzigen Belastungszeugen.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
Die Rechtsprechung verlangt deshalb bei einer „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonders sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung
zu unterziehen ist. Erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben.
Es ist unerlässlich, dass der auf „Aussage-gegen-Aussage“ spezialisierte Anwalt mit den aussagepsychologischen Methodenanforderungen vertraut ist und Zeugenaussagen analysieren kann. Bei der kritischen Würdigung einer Zeugenaussage ist zunächst zu prüfen, ob der „Opferzeuge“ über die Fähigkeiten zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage verfügt (sog. Aussagetüchtigkeit). Bei der sich anschließenden Prüfung der sog. Aussagequalität findet anhand festgelegter Kriterien eine Aussageanalyse statt. Schließlich erfolgt eine Würdigung der Begleitumstände und Rahmenbedingungen der Aussageentstehung und Aussagegenese, die für die Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von besonderer Bedeutung sind (sog. Aussagevalidität). Fragen einer möglichen Falschbeschuldigung und mögliche Quellen für eine suggestive Beeinflussung des „Opferzeugen“ spielen an dieser Stelle eine besondere Rolle.
[weiterlesen zu Aussage-gegen-Aussage]
Es ist unerlässlich, dass der auf „Aussage-gegen-Aussage“ spezialisierte Anwalt mit den aussagepsychologischen Methodenanforderungen vertraut ist und Zeugenaussagen analysieren kann. Bei der kritischen Würdigung einer Zeugenaussage ist zunächst zu prüfen, ob der „Opferzeuge“ über die Fähigkeiten zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage verfügt (sog. Aussagetüchtigkeit). Bei der sich anschließenden Prüfung der sog. Aussagequalität findet anhand festgelegter Kriterien eine Aussageanalyse statt. Schließlich erfolgt eine Würdigung der Begleitumstände und Rahmenbedingungen der Aussageentstehung und Aussagegenese, die für die Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von besonderer Bedeutung sind (sog. Aussagevalidität). Fragen einer möglichen Falschbeschuldigung und mögliche Quellen für eine suggestive Beeinflussung des „Opferzeugen“ spielen an dieser Stelle eine besondere Rolle.
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AKTUELLES ZUM SEXUALSTRAFRECHT
Interview mit RA Dr. Florian Wille zum Problem bildbasierter sexualisierter Gewalt unter Jugendlichen: Rachepornos an Berliner Schulen: „Wenn du mich liebst, schickst du die Bilder“, in: Berliner Zeitung, 28.08.2023
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Durch unsere
langjährige Erfahrung
und ausgewiesene Fachkenntnis
im Sexualstrafrecht und bei Sexualdelikten, insbesondere auf dem Sondergebiet „Aussage-gegen-Aussage“ verfügen wir über das Wissen um die Methodik der Glaubwürdigkeitsprüfung und der Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen.
Für eine erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht sind interdisziplinäre Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtspsychologie (insbesondere der Aussagepsychologie), aber auch der forensischen Psychiatrie, der Kriminalistik, der Kriminologie, der Rechtsmedizin und der IT-Forensik unerlässlich.
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Wir können im Bedarfsfall eine erfahrene kanzleiinterne Team-Verteidigung
garantieren.
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Nicht selten wird zur wissenschaftlichen Untermauerung des Verteidigungsvorbringens eine Zusammenarbeit mit eigenen Sachverständigen (Gutachtern) angebracht sein.
Bei Bedarf arbeiten wir mit forensischen Sachverständigen zusammen und können so jederzeit auch ein verlässliches interdisziplinäres Team
zusammenstellen. Wir haben ein Netzwerk spezialisierter Kollegen aus anderen Rechtsbereichen, mit denen wir effizient kooperieren.
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Mit unseren Spezialkenntnissen als Anwälte für Sexualstrafrecht setzen wir uns für unsere Mandanten ein, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Sprechen Sie uns jederzeit vertraulich - auch zur Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung - an.
Aufgrund unserer Spezialisierung werden wir bundesweit
tätig, d.h. vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten einschließlich dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht.
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Die Kanzlei DR. WILLE steht Ihnen mit Büros in Mainz
und Mannheim
bei allen Anliegen in Bezug auf das Sexualstrafrecht zur Verfügung.
Besuchen Sie uns auch auf unserer Seite
Wir sind Strafverteidiger für Sexualstrafrecht, Rechtsanwälte für Sexualstrafrecht, Anwalt für Sexualdelikte und Sexualstrafrecht, Rechtsanwalt Sexualstrafrecht.
Wir verteidigen bundesweit
vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten
Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*
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Letzte Aktualisierung: 8. März 2024