Arbeitsstrafrecht
Vorrangig richtet sich das Arbeitsstrafrecht an den Arbeitgeber. Es wird daher auch als Arbeitgeberstrafrecht
bezeichnet.
Der deutsche Staat legt Inhabern von Unternehmen arbeitsrechtliche Pflichten auf, bei deren Verstoß straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen drohen:
● Schutz von Arbeitnehmern
Zum einen werden Arbeitgeber dazu verpflichtet,
Arbeitnehmer zu schützen und die Arbeitsbedingungen entsprechend auszugestalten.
Bei Arbeitsunfällen etwa ermitteln die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts der (fahrlässigen) Körperverletzung bzw. Tötung nach §§ 223 ff.,
229,
222 StGB.
Weitere wichtige betriebsspezifische Tatbestände im Strafrecht sind:
- § 233 StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft)
- § 263 StGB (Arbeitsbetrug)
- § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt („Sozialabgabenhinterziehung“))
- § 370 Abs. 1 AO (Lohnsteuerhinterziehung)
- § 291 StGB (Lohnwucher)
- § 319 StGB (Baugefährdung)
●
Schutz des Arbeitsmarktes
Hier geht es um den gegen den Unternehmer gerichteten Vorwurf, durch sein Handeln oder Unterlassen negativ auf Institutionen der Arbeitswelt eingewirkt zu haben.
Die Gefahr,
in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden zu geraten,
ist beträchtlich,
nicht zuletzt,
weil die Behörden ihre Ermittlungen auch aufgrund von anonymen
Strafanzeigen
aufnehmen.
Im Bereich des Arbeitsstrafrechts wird auch gegen Arbeitnehmer ermittelt, etwa wegen des Verdachts auf Verletzung von Geheimhaltungspflichten (etwa wegen § 353b StGB, § 85 GmbHG, § 23 GeschGehG) oder wegen eines Anstellungsbetrugs bzw. Spesenbetrugs (§ 263 StGB).
Hier geht es um den gegen den Unternehmer gerichteten Vorwurf, durch sein Handeln oder Unterlassen negativ auf Institutionen der Arbeitswelt eingewirkt zu haben.
Die arbeitsstrafrechtlichen Delikte sind auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt. Ermittelt wird regelmäßig wegen des Verdachts auf:
- Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB (Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen) und nach § 266a Abs. 2 StGB (Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen)
- § 15 AÜG: illegale Arbeitnehmerüberlassung
- §§ 95, 96 AufenthG: illegale Ausländerbeschäftigung
- § 10 SchwarzArbG: illegale Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
Im Bereich des Arbeitsstrafrechts wird auch gegen Arbeitnehmer ermittelt, etwa wegen des Verdachts auf Verletzung von Geheimhaltungspflichten (etwa wegen § 353b StGB, § 85 GmbHG, § 23 GeschGehG) oder wegen eines Anstellungsbetrugs bzw. Spesenbetrugs (§ 263 StGB).
Im Arbeitsstrafrecht
- beraten und verteidigen wir Beschuldigte in Ermittlungs- und Hauptverfahren und erarbeiten effektive Verteidigungsstrategien, wobei wir neben straf- und bußgeldrechtlichen Folgen auch die „weiteren“ negativen Folgen für das betroffene Unternehmen im Blick behalten, z.B. den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.
- beraten wir geschädigte Unternehmen bei der Abwägung der Vor- und Nachteile bei der Erstattung einer Strafanzeige.
- unterstützen wir geschädigte Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Strafverfahren.
Wichtig:
Als Geschädigter einer Straftat nach § 23 GeschGehG hat man gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO die Möglichkeit,
sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen. Nebenkläger haben eine weite Beteiligungsbefugnis im Strafverfahren,
wobei insbesondere die Befugnis zur Ablehnung von Sachverständigen und das Beweisantragsrecht hervorzuheben sind. Die Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens,
auch noch im Rechtsmittelverfahren,
möglich.*
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Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und
Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.
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Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*
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