Medizinstrafrecht-Abrechnungsbetrug

Abrechnungsbetrug im Medizinstrafrecht

Vorwurf des Abrechnungsbetrugs bei ambulanten Pflegedienstleistungen

Aufwind haben in den letzten Jahren insbesondere Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Abrechnungsbetrugs gegen Verantwortliche von ambulanten Pflegediensten bekommen.

Im Visier der Ermittlungsbehörden steht insbesondere die Abrechnung erbrachter Pflegedienstleistungen durch angeblich nicht qualifiziertes oder zumindest nicht ausreichend qualifiziertes Personal. Ermittelt wird gleichfalls wegen der Abrechnung angeblich nicht vollständig oder überhaupt nicht erbrachter Leistungen (Luftleistungen).

Nicht selten lassen sich bei diesen Fallkonstellationen jedoch Ansatzpunkte für die Verteidigung finden, beispielsweise innerhalb der Vertragsvereinbarungen.

Zu weiteren Konstellationen beim Vorwurf des Abrechnungsbetrugs siehe: Abrechnungsbetrug im Arztstrafrecht...

Vorwurf des Abrechnungsbetrugs bei Krankenhausleistungen

Seit geraumer Zeit ermitteln die Strafverfolgungsbehörden verstärkt auch wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs gegenüber Krankenhäusern. Beim sog. „Upcoding“ im Krankenhaus werden Leistungen höher kodiert, wodurch dann eine höhere Vergütung bewirkt wird. Ob ein „Upcoding“ tatsächlich ein strafbarer Abrechnungsbetrug sein kann, ist in jedem Einzelfall streng zu prüfen, denn über die Auslegung einzelner Schlüssel herrscht zwischen den Krankenhäusern und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), der im Auftrag der Krankenkassen die Abrechnungen nach den §§ 275 SGB V überprüft, oftmals Unstimmigkeit.

Verantwortlichkeit bei Organisationseinheiten

Bei Organisationseinheiten stellt sich regelmäßig die Frage, wer beim Vorwurf der Falschabrechnung ins Visier der Ermittlungsbehörden gerät.

Bei Krankenhäusern ist dies stets vom Einzelfall abhängig. In Betracht kommen Ärzte, mit der Rechnungsstellung beauftragten Angestellte oder auch die Geschäftsführung. Die Erfahrung zeigt, dass die Verantwortungsheranziehung des Systemverantwortlichen (Krankenhausleitung) jedenfalls bei komplexen Organisationsstrukturen im Trend zu liegen scheint.

Bei einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) wird die Verantwortlichkeit für falsche Abrechnungen nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem Leiter des Zentrums zugewiesen.

Bei einer Gemeinschaftspraxis trägt der einzelne Vertragsarzt grundsätzlich auch die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Abrechnungen und zwar auch dann, wenn die Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft die Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen auf eines ihrer Mitglieder übertragen haben (Bundessozialgericht, Beschluss v. 28. 09.2016 – B 6 KA 14/16 B).
Die Kanzlei DR. WILLE berät und verteidigt alle im Gesundheitswesen tätigen Personen.
Aufgrund der regelmäßig diffizilen Sachverhalte intervenieren wir nach Möglichkeit so früh wie möglich und erarbeiten für Sie Verteidigungsstrategien, um aktiv Einfluss auf die Ermittlungen und das gesamte Strafverfahren zu nehmen. Wir beraten Sie in Compliance-Fragen.

Unsere speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts lassen uns Sachverhalte qualifiziert beurteilen. Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

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