Lebensmittel- u. Umweltstrafrecht

Lebensmittelstrafrecht |
Umweltstrafrecht


Lebensmittelstrafrecht

Anlässlich der Lebensmittelskandale in den letzten Jahren geriet der Gesundheitsschutz im deutschen Lebensmittelrecht wiederholt in den Fokus des Gesetzgebers. Auch die moderne Health Food Gesellschaft trägt etwa dazu bei, dass der Nahrungsmittelsektor in der juristischen Praxis weiterhin aktuell bleibt. Grundlage des Lebensmittelrechts ist das Europäische Recht.
Auf nationaler Ebene ist das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) von besonderer Bedeutung. Das LFGB wird durch zahlreiche Vorschriften (z.B. das Weingesetz oder das Ökolandbaugesetz (ÖLG)) und spezielle Verordnungen (z.B. die Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), die Bierverordnung (BierVO), die Käseverordnung (KäseVO) oder auch die Kosmetikverordnung (KosmetikV)) ergänzt.
Aus dem Kernstrafrecht sind im Lebensmittelstrafrecht insbesondere die Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB), die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), der Betrug (§ 263 StGB) und die gemeingefährliche Vergiftung (§ 314 StGB) relevant.
Das Lebensmittelstrafrecht weist auch nicht selten Schnittstellen zu anderen Spezialgebieten auf, etwa zum Arzneimittel- und Chemikalienrecht, zum Infektionsschutzrecht oder zum Recht des unlauteren Wettbewerbs. Als Unternehmer für Lebens- und Futtermittelprodukte hat man nach § 44a LFGB und Art. 19 und 20 BasisVO (Lebensmittel-Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002) besondere Unternehmerpflichten.
Die zentralen Schutzzwecke des Lebensmittelstrafrechts sind der Gesundheits-, Täuschungs- und Informationsschutz.


Gesundheitsschutz:
Auf europäischer Ebene ist der Gesundheitsschutz in Art. 14 und Art. 15 BasisVO geregelt, die im Wesentlichen ein Verkehrsverbot für nicht sichere Lebensmittel (Art. 14 Abs. 1 BasisVO) und ein Verfütterungs- bzw. Verkehrsverbot für nicht sichere Futtermittel (Art. 15 Abs. 1 BasisVO) enthalten.  Ge- und Verbote sind für Lebensmittel in § 5 LFGB und für Futtermittel in § 17 LFGB verankert. Der Gesundheitsschutz in § 5 Abs. 1 LFGB ist dabei weitergehend als Art. 14 Abs. 1 BasisVO und verbietet nicht nur das Inverkehrbringen unsicherer Lebensmittel, sondern bereits deren Herstellen oder Behandeln. Zudem enthält das LFGB – im Gegensatz zur BasisVO – auch Vorschriften für kosmetische Mittel (§ 26 LFGB) und Bedarfsgegenstände (§ 30 LFGB).
Verstöße gegen den Gesundheitsschutz können etwa nach § 58 Abs. 1 bis Abs. 3, § 59 Abs. 1 LFGB bestraft werden. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten können nach § 60 LFGB verhängt werden; aber auch in speziellen Verordnungen finden sich Bußgeldtatbestände, z.B. in § 10 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).


Täuschungsschutz:
Der Schutz vor Täuschung und Irreführung ist auf europäischer Ebene in Art. 8 und Art. 16 BasisVO geregelt. Im LFGB sind die §§ 11, 19 für Lebens- und Futtermittel, § 27 für kosmetische Mittel und § 33 für Bedarfsgegenstände einschlägig. Verstöße gegen den Täuschungsschutz können nach § 59 LFGB bestraft werden. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 60 LFGB geahndet werden.

Informationsschutz:
Seit geraumer Zeit steht verstärkt auch die Verbraucherinformation im Mittelpunkt, was sich am Beispiel der Health-Claims-Verordnung (HCVO) aus dem Jahre 2006 zeigt. Mit der Regelung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel soll ein umfassender Verbraucherschutz gewährleistet werden. Im europäischen Recht ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) maßgeblich, die europaweite Standards beim Lebensmittelkauf garantieren will. In Deutschland finden sich Vorschriften zum Informationsschutz im Verbraucherinformationsgesetz (VIG), in der NahrungsergänzungsmittelVO (NemV) und in der Diätverordnung (DiätV).
Der Gesetzgeber bleibt aktuell darum bemüht, auch solche Handlungen unter Strafe zu stellen, die mit der Verbraucherinformation kollidiereren.

Lebensmittelbetrug („Food Fraud“)
Nach dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) versteht man unter Lebensmittelbetrug grundsätzlich „das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit dem Ziel, durch vorsätzliche Täuschung einen finanziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.“
Die Europäische Kommission hat bereits 2013 ein Netzwerk zur Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität, das sog. „Food Fraud Network“ (FFN), eingerichtet. Zudem wurde ein elektronisches Meldesystem installiert, das Administrative Assistance and Cooperation System Food Fraud (AAC FF-System), welches den Mitgliedern des Netzes einen schnellen Austausch von Informationen und Daten ermöglicht. Daneben existieren seit 2011 sog. OPSON-Operationen, die von Europol und INTERPOL koordiniert werden und an denen weltweit Staaten zur Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität teilnehmen.
Nach dem aktuellen Jahresbericht des Food Fraud Networks (FFN) sind im Jahr 2019 Lebensmittelfälschungen besonders häufig bei Ölen & Fetten festgestellt worden, gefolgt von Fisch und Fleisch sowie Früchten und Gemüse. In 47 % der Fälle ging es dabei um Falschdeklarationen. Bei 21 % war eine verfälschte Zusammensetzung des Lebensmittels, etwa durch die Beigabe von Zusätzen oder das Weglassen von Bestandteilen. Ebenso ging es um nicht genehmigte Behandlungen oder Herstellungsprozesse (16 %) sowie fehlende, gefälschte oder manipulierte Dokumentationen (15 %). Die meisten Meldungen zu mutmaßlichen Fällen von Lebensmittelbetrug kamen über das AAC FF-System – wie schon im Jahr zuvor – aus Deutschland. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ist dabei die nationale Kontaktstelle für das europäische FFN.

Den Arbeitgeber aus dem Lebensmittelbereich treffen besondere Sorgfaltspflichten:
Arbeitgeber in der Lebensmittelbranche müssen z.B. die vom Gesetzgeber festgelegten gesundheitlichen Anforderungen an ihre Mitarbeiter beim Umgang mit Lebensmitteln sicherstellen (§ 42 IfSG (Infektionsschutzgesetz)).
Wer etwa als Arbeitgeber in seinem Unternehmen entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 IfSG Personen beschäftigt, die an einer bestimmten Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind und beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel mit diesen in Berührung kommen, wird nach § 75 Abs. 1 Nr. 2  InfSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch fahrlässiges Handeln wird nach § 75 Abs. 4 InfSG bestr
aft.

Lesen Sie zu Food Fraud bzw. zur Lebensmittelkriminalität den Artikel von
Dr. Florian Wille:
„Food Fraud“: Lebensmittelkriminalität im Visier der Strafverfolgungsbehörden, in: FOCUS Online.
Aktuelles Interview zum Lebensmittelstrafrecht mit Dr. Florian Wille: "Attraktiver" Betrug, in der Zeitschrift: Lebensmittel Praxis, Heft 02/2022, S. 76-77, Wissen
Die Kanzlei DR. WILLE berät und vertritt Sie auf dem Gebiet des Lebensmittelstrafrechts.
Kenntnisse im Lebensmittelrecht konnte Rechtsanwalt Dr. Wille bereits frühzeitig im Referat für Landwirtschaft, Weinbau und Wirtschaftsrecht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) sammeln, wo er sich während seines juristischen Vorbereitungsdienstes ausbilden ließ.

Sie haben Beratungsbedarf im Lebensmittelstrafrecht oder sind auf der Suche nach einer Verteidigung? Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich.
Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros in Mainz und Mannheim stehen wir Ihnen zur Verfügung.


Umweltstrafrecht

Der Umweltschutz ist ein hochaktuelles und sensibles Thema der Gegenwart. Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften und Auflagen sind nicht selten bußgeld- oder gar strafbewehrt.
Die Fälle im Umweltstrafrecht sind regelmäßig komplex. Die Staatsanwaltschaft zieht hier oftmals  Sachverständigengutachten bei. Es ist deshalb die Aufgabe des Strafverteidigers, schwierige Sach- und Rechtslagen und daraus folgende Beweisprobleme herauszustellen. Bereits die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden überhaupt zu Recht und gegen die richtigen Personen ermitteln, ist zu prüfen.
Das Umweltstrafrecht lässt sich in verschiedene Bereiche katalogisieren. Dazu zählen insbesondere:


Abfallstrafrecht:
Am häufigsten wird in der umweltstrafrechtlichen Praxis wegen des Vorwurfs ermittelt, man habe sich beim Umgang mit bestimmten Abfällen nach § 326 StGB strafbar gemacht.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kommt bei dem Vorwurf, man habe Abfälle von einem anderen gegen Entgelt gesetzeswidrig entsorgen lassen, auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht (vgl. BGH NJW 1994, 1745). Beim Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs können die Strafverfolgungsbehörden eine TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) veranlassen.
§ 327 Abs. 2 Nr. 3 StGB stellt das Betreiben von ungenehmigten Abfallentsorgungsanlagen unter Strafe.


Gewässerschutzstrafrecht:
Hierzu gehört:
  • die Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB
  • das unerlaubte Betreiben von Rohrleitungsanlagen und Abwasserbeseitigungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 327 Abs. S. 1 Nr. 2 und 4 StGB (i.V.m. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG))
  • die Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete nach § 329 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 StGB (i.V.m. §§ 51, 53, 62 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG))
Bodenschutzstrafrecht:
Beim Straftatbestand der Bodenverunreinigung nach § 324a StGB ist der Begriff des Bodens nach § 2 Abs. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) auszulegen. Die Bodenverunreinigung muss unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten begangen worden sein. Dazu zählt auch, wenn ohne bodenschutzrechtlich erforderliche Genehmigungen gehandelt wird.

Immissionsschutzstrafrecht:
Zum Immissionsschutzstrafrecht zählen vor allem:
  • Luftverunreinigung nach § 325 StGB
  • das Verursachen von Lärm nach § 325a StGB
  • der unerlaubte Betrieb von Anlagen nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Gefahrstoffstrafrecht:
Die Vorschrift des § 328 Abs. 3 StGB stellt den Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen unter Strafe, wenn es dabei zu einer Gesundheitsgefährdung eines anderen Menschen, von Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.
Auch das Freisetzen von Giften nach § 330a StGB lässt sich hierunter fassen.


Gentechnikstrafrecht:
Gegenwärtig gewinnt der Bereich des Gentechnikstrafrechts stetig an Bedeutung. Die Gentechnik wird in Deutschland über das Gentechnikgesetz (GenTG) geregelt. Das GenTG reguliert gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten, Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und stellt damit einen rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung sowie Förderung der Gentechnik. Zugleich regelt es das Erzeugen und Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, wobei Tiere als Produkte im Sinne dieses Gesetzes gelten (vgl. § 2  Abs. 1 GenTG). Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften finden sich in den §§ 38, 39 GenTG.

Naturschutzstrafrecht:
Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 StGB sanktioniert bestimmte Handlungen in Naturschutzgebieten und Nationalparks. Bestraft werden sowohl Eingriffe in die Landschaft als auch in das Schutzgebiet selbst.

Die Kanzlei DR. WILLE berät und vertritt Sie umfassend auf dem Gebiet des Umweltstrafrechts.
Kenntnisse im Umweltrecht konnte Rechtsanwältin Dr. Meller bereits frühzeitig im Referat für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Rheinland-Pfalz (SGD) sammeln, wo sie sich während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes ausbilden ließ.

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich des Umweltstrafrechts oder sind auf der Suche nach einer  Verteidigung? Kontaktieren Sie uns jederzeit.
Die Kanzlei DR. WILLE wird bundesweit tätig. Wir stehen Ihnen mit unseren Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung.
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