Urheberstrafrecht

Urheberstrafrecht


Der Vorwurf einer Verletzung von Urheberrechten kann strafrechtliche Ermittlungen zur Folge haben. Der strafrechtliche Bereich „Intellectual Property“ (IP: Verletzung geistigen Eigentums) umfasst auch das Urheberstrafrecht. Das Urheberrechtsgesetz schützt geistige Leistungen im Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG) und damit Persönlichkeitsrechte, Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte von Urhebern. Im Zeitalter der Digitalisierung nehmen in der Medienwelt auch die Vorwürfe von computer- und internetbezogenen Verletzungen des Urheberrechts zu.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 UrhG insbesondere:
  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke mitsamt der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Die strafrechtlichen Folgen von Urheberrechtsverletzungen regeln die §§ 106 ff. UrhG:
  • § 106 UrhG (Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke)
  • § 107 UrhG (Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung)
  • § 108 UrhG (Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte)
  • § 108b UrhG (Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen).
In § 111a UrhG wurde eine Bußgeldvorschrift geschaffen.

§ 33 KunstUrhG stellt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses entgegen der §§ 22, 23 KunstUrhG unter Strafe.

Im Urheberstrafrecht
  • beraten und verteidigen wir Beschuldigte
  • beraten und vertreten wir Unternehmen
  • beraten wir bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Anzeigenerstattung
  • unterstützen wir Geschädigte bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Strafverfahren.
Wichtig: Als Geschädigter einer Straftat nach den §§ 106 bis 108b UrhG und § 33 KunstUrhG hat man gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO die Möglichkeit, sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen. Nebenkläger haben eine breite Beteiligungsbefugnis im Strafverfahren, wobei insbesondere die Befugnis zur Ablehnung von Sachverständigen und das Beweisantragsrecht hervorzuheben sind. Die  Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.

Sie haben Beratungsbedarf im Bereich des Urheberstrafrechts oder sind auf der Suche nach einer Verteidigung?
Die Kanzlei DR. WILLE wird bundesweit tätig. Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich. Mit unseren Büros in Mainz und Mannheim stehen wir Ihnen zur Verfügung.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

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