Patent- und Markenstrafrecht

Patent- und Markenstrafrecht


Verletzungen des geistigen Eigentums (Intellectual Property: IP) können strafrechtlich sanktioniert werden. Der strafrechtliche Bereich „Intellectual Property“ umfasst unter anderem das Patent- und Markenstrafrecht.

Patentstrafrecht
Im Patentrecht findet sich die strafrechtliche Vorschrift in § 142 PatG. Strafbar ist danach jede Benutzung des Erzeugnisses oder Verfahrens, das Gegenstand des Patents ist, die ohne Zustimmung des Patentinhabers erfolgt.
Der strafrechtliche Patentschutz setzt mit Erteilung des Patents ein, allerdings gelten die Beschränkungen der §§ 11 bis 13 PatG. Ist das Patent nach § 16 oder § 20 PatG erloschen, bleibt die zuvor begangene Patentverletzung dennoch strafbar. Wird ein Patent jedoch nach § 21 PatG widerrufen oder nach § 22 PatG für nichtig erklärt, dann bleibt auch eine vorherige Patentverletzung straflos. § 142 PatG stellt nur vorsätzliche Patentrechtsverletzungen unter Strafe. Für die Frage, ob mit der Möglichkeit einer Patentverletzung gerechnet werden musste, kommt es auch auf die Beschaffung zuverlässiger und vertrauenswürdiger Informationen (etwa durch Anfragen beim Patentamt oder durch Inanspruchnahme eines Patentanwalts) an. Die Unkenntnis eines Patents oder die falsche Auslegung des Schutzumfangs wird für die Verneinung vorsätzlichen Handelns nicht ausreichen.
Die Ermittlungsbehörden verfolgen Straftaten nach dem Patentgesetz grundsätzlich nur, wenn Strafantrag gestellt wurde (§ 142 Abs. 4 PatG). Die Einleitung eines Strafverfahrens kommt jedoch auch dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Ein Strafantrag ist auch entbehrlich, wenn der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handelns (§ 142 Abs. 2 PatentG) im Raum steht.


Markenstrafrecht
Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben.
Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Inhaber einer Marke können natürliche und juristische Personen sein sowie Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 7 MarkenG). Mit der Entstehung des Markenschutzes erwirbt der Markeninhaber ein ausschließliches Recht (§ 14 Abs. 1 MarkenG).


Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt (§ 5 Abs. 1 MarkenG). Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (§ 5 Abs. 3 MarkenG).
Geographische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden (§ 126 Abs. 1 MarkenG).

Die Straftatbestände des Markenrechts sind in den §§ 143 bis 144 MarkenG normiert.
  • § 143 MarkenG regelt die strafbare Kennzeichenverletzung
  • § 143a MarkenG normiert die strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
  • § 144 MarkenG regelt die strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben.
Die Strafnormen des Markenrechts stellen nur vorsätzliches Handeln unter Strafe. Den Prüfungspflichten des Handels kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu.
Straftaten nach § 143 und § 143a MarkenG werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält ein Einschreiten von Amts wegen aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses für geboten. Ein Strafantrag ist jedoch nicht erforderlich bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 144 MarkenG wird von Amts wegen verfolgt.

Die Bußgeldtatbestände des Markenrechts sind in § 145 MarkenG geregelt.
Rechtsanwalt Dr. Florian Wille unterstützte nach abgeschlossenem Studium die deutsche Abteilung des Marken- und Patentrechts der auf dieses Gebiet spezialisierten Großkanzlei Dannemann Siemsen in Rio de Janeiro, Brasilien. In dieser Zeit konnte Dr. Wille detaillierte Kenntnisse im Bereich Intellectual Property sowie des Wettbewerbsrechts erwerben. Sein Wissen setzt Dr. Wille heute bei der Betreuung seiner wirtschaftsstrafrechtlichen Mandate ein und begegnet den oftmals komplexen Sachverhalten mit einem vertieften wirtschaftlichen Verständnis.

Im Patent- und Markenstrafrecht
  • beraten und verteidigen wir Beschuldigte
  • vertreten wir Unternehmen
  • beraten wir geschädigte Unternehmen bei der Abwägung der Vor- und Nachteile einer Anzeigenerstattung
  • unterstützen wir geschädigte Unternehmen bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Strafverfahren.
Wichtig: Als Geschädigter einer Straftat nach § 142 PatG und §§ 143 bis 144 MarkenG hat man gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 6 StPO die Möglichkeit, sich einer Anklage der Staatsanwaltschaft als Nebenkläger anzuschließen. Nebenkläger haben eine breite Beteiligungsbefugnis im Strafverfahren, wobei insbesondere die Befugnis zur Ablehnung von Sachverständigen und das Beweisantragsrecht hervorzuheben sind. Die  Anschlusserklärung der Nebenklage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren, möglich.

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