Arztstrafrecht-TFG

Das Transfusionsgesetz (TFG) im Arztstrafrecht


Strafbar kann sich nach § 31 TFG machen, wer als für die Leitung der Qualitätskontrolle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zuständige Person entgegen § 5 Abs. 3 S. 1 TFG nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektionsmarker untersucht wird.
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 TFG muss der Spender nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker untersucht werden. Bei der Frage, ob eine Untersuchung dem Stand der Wissenschaft und Technik genügt, dient nach der Rechtsprechung allerdings die Richtlinie der Hämotherapie (Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten) der Bundesärztekammer als Leitlinie. Als für die Leitung der Qualitätskontrolle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AMG zuständige Person sollte man den Spender deshalb nicht nur auf die in § 5 Abs. 3 S. 1 TFG genannten Marker  (Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker) untersuchen, sondern auf alle in der Richtlinie der Hämotherapie der Bundesärztekammer empfohlenen Marker.

Begeht die für die Leitung der Qualitätskontrolle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zuständige Person eine in § 31 TFG bezeichnete Handlung nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig, dann handelt sie nach § 32 Abs. 1 TFG lediglich ordnungswidrig. 

Ordnungswidrig handelt nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 TFG auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1 S. 2, ein Immunisierungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt.

Gerade im Arztstrafrecht zeigt die Erfahrung, dass die frühzeitige Beratung und Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, auch um drohende Reputationsverluste so weit wie möglich abzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass vor Einsicht in die Ermittlungsakte keine Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen erheblich. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind deshalb unbedingt zu vermeiden.
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Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

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