Arztstrafrecht-StZG

Das Stammzellgesetz (StZG) im Arztstrafrecht


Nach § 2 StZG gilt das Stammzellgesetz für die Einfuhr von embryonalen Stammzellen und für die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die sich im Inland befinden. Die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ist nach § 4 Abs. 1 StZG grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise unter den strengen Anforderungen des § 4 Abs. 2 und § 6 StZG zulässig.
Nach § 13 Abs. 1 S. 1 StZG macht sich strafbar, wer ohne die nach § 6 Abs. 1 erforderliche Genehmigung embryonale Stammzellen einführt oder embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet. Ohne Genehmigung handelt nach § 13 Abs. 1 S. 2 StZG auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Nach § 13 Abs. 2 StZG wird die Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Auflage bestraft.
Nach § 14 StZG werden Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet.
Gerade im Arztstrafrecht zeigt die Erfahrung, dass die frühzeitige Beratung und Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, auch um drohende Reputationsverluste so weit wie möglich abzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass vor Einsicht in die Ermittlungsakte keine Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen groß. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind deshalb unbedingt zu vermeiden.
Die Kanzlei DR. WILLE berät und begleitet Ärzte in allen Stadien eines Strafverfahrens.
Unsere speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts lassen uns Sachverhalte qualifiziert beurteilen. Wir entwickeln für Sie Verteidigungsstrategien und sind uns dabei der möglichen Folgen eines Strafverfahrens (Disziplinar-, Zulassungs- bzw. Approbationsentziehungsverfahren) bewusst. Wir beraten Sie in Compliance-Fragen.

Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

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