Wiederaufnahme

Wiederaufnahme im Strafrecht


Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des Verurteilten ist das letzte fachgerichtliche Rechtsschutzmittel für den Unschuldigen, den die Justiz irrtümlich für schuldig hält. Rechtskräftige Fehlurteile sollen so beseitigt werden können.

Eines muss Ihnen bewusst sein: Das Ziel der Wiederaufnahme ist ein weiter und kostspieliger Weg. Die Misserfolgsquote von Wiederaufnahmeanträgen ist sehr hoch. Das Abblocken von Verteidigungsvorbringen im Wiederaufnahmeverfahren ist leider die Regel, „weil nicht sein kann, was nicht sein darf“: Die Feststellung eines Fehlurteils durch ein Gericht.
Trotzdem sollte man den Rechtsbehelf der Wiederaufnahme nicht auslassen, wenn man davon überzeugt ist, dass eine objektiv falsche Gerichtsentscheidung vorliegt. So hoch die Hürden bei Wiederaufnahmeverfahren und so gering ihre Erfolgsaussichten auch sein mögen, die Stellung eines gut vorbereiteten Wiederaufnahmeantrags ist eine Möglichkeit, der Öffentlichkeit mit aller Nachhaltigkeit zu demonstrieren, dass man - unterstützt durch einen spezialisierten Strafverteidiger - die Verurteilung nicht akzeptiert, weil qualifizierte Gründe gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen und die Verurteilung ein Fehlurteil bleibt.
Es geht darum, einem zu Unrecht Verurteilten eine Stimme zu geben und nichts unversucht zu lassen, seine Ehre in der Gesellschaft wiederherzustellen.
Erwägen Sie deshalb als Betroffener oder als Angehöriger eines Verurteilten die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens, dann ist es ratsam, sich an einen Strafverteidiger zu wenden, der mit dem Wiederaufnahmerecht vertraut ist und Sie umfassend über die Möglichkeiten und Risiken von Wiederaufnahmeanträgen beraten kann. Denn: Ihr Anwalt muss anhand des gesamten Aktenmaterials die Fehlerquellen für eine Verurteilung und die Rechtsschutzlücken des Revisionsverfahrens erfassen und aufzeigen. Das Strafurteil muss hinsichtlich seiner Beweisgründe und der Beweiswürdigung genau analysiert werden. Das alles setzt detaillierte Kenntnisse des Prozessrechts in allen Bereichen voraus. Gegebenenfalls sind z.B. auch Detekteien zur Ermittlung neuer Tatsachen oder Zeugen beizuziehen, Sachverständige zu beauftragen (etwa für die Erstellung von Gegengutachten) und Gespräche mit Zeugen zu führen. Es ist in jedem Fall unerlässlich, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens optimal vorzubereiten.

Wir kennen nicht nur die Praxis von Wiederaufnahmeverfahren.
Wir stehen auch im regelmäßigen fachlichen Austausch zum Thema der Wiederaufnahme von Strafverfahren und veröffentlichen Fachbeiträge:

Dr. Florian Wille:
"Die erneute Wiederaufnahme des Strafverfahrens",
in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht (GA) 2013, S. 328-345 (Verlag R.v. Decker´s, Hüthig GmbH, Heidelberg)
zusammen mit:
  • Prof. Dr. Dr. Michael Bock (Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug und Strafrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz)
  • Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ralf Eschelbach, Karlsruhe
  • Prof. Dr. Michael Hettinger (Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz)
  • Rechtsanwalt Dr. Andreas Geipel, München
  • Prof. Dr. Dr. Joachim Röschke (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), Bad Soden
Dr. Laura Meller und Dr. Florian Wille:
"Plädoyer gegen die Abschaffung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens",
in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht (GA) 2018, S. 238-249 (Verlag C.F. Müller, Heidelberg)
zusammen mit:
  • Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Ralf Eschelbach, Karlsruhe
  • Rechtsanwalt Dr. Andreas Geipel, München
  • Prof. Dr. Michael Hettinger, Mainz
Fehlurteile kommen tatsächlich vor
Abschließend möchten wir Sie als Betroffenen oder Angehörigen eines Verurteilten noch auf folgendes hinweisen: Auch wenn strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren scheinbar erst in den letzten Jahren einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind, ist die Korrektur von Fehlurteilen bei weitem kein „neuzeitliches“ Thema. Wie lange die strafrechtliche Wissenschaft schon gegen Fehlurteile kämpft, ist dem berühmten Werk von Julius Vargha über „Die Verteidigung in Strafsachen“ von 1879 zu entnehmen:
Ein Verteidiger, der es mit seiner heiligen Aufgabe, zum Siege materieller Gerechtigkeit nach Kräften beizutragen, ernst nimmt, wird die oft reiche Mühe nicht scheuen, um ein seiner Überzeugung nach fundiertes Wiederaufnahmegesuch durchzusetzen. Auch wenn die Strafe schon verbüßt, auch wenn der Bestrafte schon gestorben ist, bleibt die nachträgliche Rettung seiner Ehre ein lohnender Preis.
(Julius Vargha, Die Verteidigung in Strafsachen, S. 458).

Denn: Fehlurteile kommen tatsächlich vor. Der medienbekannte Fall des Landwirts Rudi Rupp ist ein eindrucksvolles Beispiel dafür und belegt zugleich, dass Fehlurteile oftmals strukturell bedingt sind. Das bedeutet wiederum, dass die Dunkelziffer von Fehlurteilen jedenfalls nicht verschwindend gering sein kann. Insbesondere falsche Geständnisse kommen (entgegen der regelmäßig verbreiteten Meinung, niemand werde sich selbst falsch belasten) vor und zwar häufiger als man denkt.

Sie erwägen die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens für sich oder einen Angehörigen? Dann sprechen Sie uns jederzeit an!

Sie sind sich unsicher, ob sich Ihr Fall für ein Wiederaufnahmeverfahren eignet? Im Rahmen einer Vorprüfung beurteilen wir die Erfolgsaussichten Ihres Falles.

Wir setzen uns mit unserem ausgewiesenen Fachwissen dafür ein, dass einem Verurteilten eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Korrektur des ihn belastenden Urteils eingeräumt wird.

Die Kanzlei DR. WILLE wird bundesweit tätig. Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich. Wir stehen Ihnen mit unseren Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung.
zurück

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

* Rechtshinweis:
Die Inhalte dieser Website dienen lediglich der allgemeinen Information. Sie sind weder auf konkrete Fälle gerichtet noch beantworten sie konkrete Fragen. Bei den Angaben auf dieser Website handelt es sich demgemäß nicht um eine rechtliche Beratung. Sie stellen in keiner Weise einen Ersatz für professionelle Beratung durch hierzu qualifizierte Fachleute dar. Keinesfalls sollen Aussagen auf der Internet-Präsenz ohne eine qualifizierte fachkundige Anpassung auf den konkreten Fall übernommen werden. Für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf der Internet-Präsenz wird keinerlei Gewähr übernommen. Bei Fragen zu Ihrem strafrechtlichen Anliegen sprechen Sie uns gerne an.
Share by: