Berufung, Revision u. Verfassungsbeschwerde

Berufungen - Revisionsverfahren - Verfassungsbeschwerden


Bereits zu Beginn eines Straferfahrens ist es ratsam, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, der seine Verteidigungsstrategie nicht nur nach der aktuellen Verfahrenssituation ausrichtet, sondern alle Entwicklungsmöglichkeiten des Falles in seine Überlegungen miteinbezieht, um einen unerwünschten Ausgang des Strafverfahrens zu verhindern und eventuelle Fehlurteile revidieren zu können. Denn der Grundstein für erfolgreiche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe kann bereits ab dem Ermittlungsverfahren gelegt werden. An der Seite des Beschuldigten sollte daher ein Strafverteidiger stehen, der das nötige Wissen im Bereich der strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe besitzt, und zwar von der Berufung über die Revision bis hin zur Verfassungsbeschwerde.

Berufungen und Revisionen

Gegen Urteile der Amtsgerichte (also des Strafrichters oder des Schöffengerichts) kann das Rechtsmittel der Berufung oder der Revision (sog. „Sprungrevision“) eingelegt werden.

Gegen Urteile der Landgerichte ist nur das Rechtsmittel der Revision möglich. Die Revision ist auch gegen Berufungsurteile statthaft.

Die Berufung im Strafrecht

Die Berufung stellt eine neue Tatsacheninstanz dar, in der u.a. alte und neue Sachbeweise erhoben sowie Zeugen und ggf. Sachverständige erneut gehört werden. Der Prozess wird also neu aufgerollt. Es findet eine neue Gerichtsverhandlung vor einem neuen Richter statt. Der Berufungsrichter würdigt die alten Sachbeweise, Zeugen und Gutachten neu und kann sogar neue Beweise, die von der Verteidigung vorgebracht werden, hinzuziehen. Die Berufung ist damit auch eine zweite Chance für den Angeklagten.

Die Revision im Strafrecht

Anders als die Berufung darf die Revision nicht als „zweite Chance bzw. zweiter Prozess“ verstanden werden. Eine Revision läuft unter ganz anderen Voraussetzungen ab als eine Berufung. Die Revision ist an sehr strenge formale Regeln und hohe Hürden gebunden. In der Revision wird das Urteil der Vorinstanz nämlich nur auf Rechtsfehler überprüft, d.h. auf Verfahrensfehler und Verstöße gegen die richtige Anwendung der Gesetze. Im Regelfall fällen die Revisionsrichter ein Urteil ohne neue Gerichtsverhandlung. Neue Beweise werden nicht mehr berücksichtigt. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des vorinstanzlichen Richters gebunden. Es kann aber überprüfen, ob der vorinstanzliche Richter die Beweise fehlerfrei gewürdigt hat und die tatrichterlichen Feststellungen fehlerfrei erhoben wurden.
Das Strafurteil bedarf deshalb einer genauen Analyse hinsichtlich seiner Beweisgründe und der Beweiswürdigung. Das alles setzt eine detaillierte Kenntnis des Revisionsrechts voraus.

Die Kanzlei DR. WILLE wird im Berufungs- und Revisionsrecht bundesweit tätig. Kontaktieren Sie uns jederzeit. Wir stehen Ihnen mit unseren Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung.
Wichtig: Ein Anwaltswechsel bzw. die Hinzuziehung eines weiteren, spezialisierten Verteidigers ist sowohl in der Berufungs- als auch in der Revisionsinstanz jederzeit möglich. Auch Nebenkläger können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsmittel der Berufung und Revision einlegen
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Verfassungsbeschwerde


Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen ist für die Strafverteidigung häufig die letzte Chance, einen für den Mandanten ungünstigen Verlauf des Strafverfahrens abzuwenden.

Im Strafverfahren wird der Mandant mit enormen grundrechtlichen Beeinträchtigungen durch die staatliche Gewalt (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) konfrontiert. Strafgerichtliche Entscheidungen greifen extrem in die Freiheitsgrundrechte des Mandanten ein. Grundrechtsverletzungen sind deshalb in Strafverfahren naheliegend. Entsprechend werden die meisten Verfassungsbeschwerden im Strafrecht erhoben.
Die Verfassungsbeschwerde ist für die Strafverteidigung relevant, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt oder staatliche Eingriffsmaßnahmen erweitert werden.

Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist erst statthaft, wenn sämtliche mögliche strafprozessuale Mittel gegen die beanstandete Entscheidung bereits ergriffen wurden und gescheitert sind.

Bei Verfassungsbeschwerden handelt es sich um keinen zusätzlichen Rechtsbehelf für das Verfahren vor den Strafgerichten, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, bei dem es ausschließlich um die Prüfung einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht geht. Das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist also ein letzter und insbesondere gegenüber fachgerichtlicher Kontrolle subsidiärer Rechtsbehelf zur Verhinderung oder Beseitigung einer Grundrechtsverletzung. Das heißt alle existenten Rechtsbehelfe müssen vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde tatsächlich ausgeschöpft worden sein, andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Denn das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist kein zusätzliches Rechtsmittelgericht im fachgerichtlichen Instanzenzug. Das bedeutet aber auch, dass das Bundesverfassungsgericht nicht wie ein Revisionsgericht an tatsächliche Feststellungen anderer Instanzen gebunden ist. Nur weil ein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, heißt dies also nicht, dass keine Grundrechtsverletzung vorliegt.

Verfassungsbeschwerden sind beispielsweise möglich gegen:
  • Strafurteile
  • Maßnahmen im Ermittlungsverfahren
  • Verfahrenssichernde Maßnahmen (z.B. Durchsuchungen)
  • Entscheidungen über Teilhaberechte Dritter (etwa des Nebenklägers)
  • Entscheidungen hinsichtlich einer Zeugnispflicht
  • Entscheidungen im Klageerzwingungsverfahren
  • Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

Verletzte Grundrechte sind z.B.:
  • das Recht auf ein faires Verfahren
  • der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und der Aussagefreiheit (nemo-tenetur-Grundsatz)
  • das Recht auf rechtliches Gehör
  • die Unschuldsvermutung
  • das Willkürverbot
  • das Recht auf den gesetzlichen Richter

Fakten zur Praxis der Verfassungsbeschwerde:
Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Innerhalb dieser Frist muss auch die vollständige Begründung eingereicht werden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Die zeitnahe Beauftragung eines spezialisierten Strafverteidigers als Prozessvertreter ist deshalb wichtig.
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind bereits die Zulässigkeitshürden hoch. Die Begründung muss sorgsam abgefasst werden. Eine substanziierte Begründung ist nötig, damit das Bundesverfassungsgericht beurteilen kann, ob die angegriffene Entscheidung gegen das Grundgesetz verstößt, also eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts vorliegt. Fundierte Kenntnisse im Verfassungsrecht und das Bewusstsein, dass  jede strafrechtliche Vorschrift auf das Grundgesetz zurückzuführen ist, sind hier unerlässlich.

Unsere Aufgabe als beauftragte Prozessvertreter ist es, unsere Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und staatlichen Machtüberschreitungen zu bewahren. Gerne geben wir Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Sie erwägen die Einlegung eines strafrechtlichen Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs?
Kontaktieren Sie uns jederzeit vertraulich. Aufgrund unserer Spezialisierung auf das Strafrecht sind wir bundesweit tätig, d.h. vor allen deutschen Strafgerichten nebst dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht. Wir stehen Ihnen mit unseren Büros in Mainz und Mannheim zur Verfügung. 
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Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

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