Arzt- / Medizinstrafrecht

Arztstrafrecht - Medizinstrafrecht - Pharmastrafrecht

Der gesamte Gesundheitssektor steht seit geraumer Zeit im Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Der Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung sehen sich gegenwärtig alle im Gesundheitswesen tätigen Personen ausgesetzt.


Arztstrafrecht

Ärzte genießen weltweit das höchste berufliche Ansehen in der Gesellschaft. Dennoch ist man als Arzt in seiner Berufsausübung stetig zunehmenden Strafbarkeitsrisiken ausgesetzt.
Die Zahl der gegen Ärzte geführten Ermittlungsverfahren hat sich deutlich erhöht. Ursächlich dafür ist eine Fokussierung auf den Gesundheitssektor seitens der deutschen Ermittlungsbehörden, die bei ihren Ermittlungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, gesetzlichen und privaten Krankenkassen unterstützt werden. Zum anderen hat die weiterhin steigende Tendenz von Arzthaftpflichtprozessen dazu geführt, dass auch die Anzahl der Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung wächst. Gleichzeitig werden immer neue Straftatbestände geschaffen, die dem Arzt im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Probleme bereiten.

Beratung und Verteidigung von Ärzten

Im Arztstrafrecht werden bei Verdacht auf eine Straftat oftmals zunächst „Vorermittlungsverfahren“ oder „Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt“ geführt. Es ist deshalb keine Seltenheit, dass Ärzte als Zeugen vorgeladen und vernommen werden. Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen kommt ihnen dann (offiziell) ein Beschuldigtenstatus zu.
Dem Arzt kann als Zeuge ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustehen, wenn er sich selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Als Zeuge kann man jederzeit einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Nicht nur dann, wenn man selbst in den Fokus der Ermittlungen geraten könnte, ist anwaltlicher Beistand ratsam.

Ist man als Arzt Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren, dann hat man das Recht, zu jeder Zeit einen frei gewählten Verteidiger hinzuzuziehen, ohne dass einem die Ausübung dieses Rechts in irgendeiner Weise nachteilig ausgelegt werden darf. Ebenso hat man das Recht, zu den Vorwürfen zu schweigen. Viele Mandanten befürchten jedoch, dass ihr Schweigen von den Ermittlungsbehörden negativ ausgelegt werden könnte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat aber eindeutig festgestellt, dass negative Schlüsse aus dem Schweigeverhalten des Beschuldigten unzulässig sind.

Gerade im Arztstrafrecht zeigt die Erfahrung, dass die frühzeitige Beratung und Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie sinnvoll ist, auch um drohende Reputationsverluste so weit wie möglich abzuwenden. Grundsätzlich gilt, dass vor Einsicht in die Ermittlungsakte keine Einlassung zur Sache abgegeben werden sollte. Andernfalls ist die Gefahr einer Selbstbelastung oder möglicher Widersprüche mit den Ermittlungsergebnissen groß. Unbedachte Äußerungen gegenüber den Ermittlungsbehörden sind deshalb unbedingt zu vermeiden.

Lesen Sie zu einem arztstrafrechtlichen Thema den Artikel von Dr. Florian Wille:

Buchrezension zu
"Arzstrafrechtrecht in der Praxis" von Klaus Ulsenheimer/Karsten Gaede, 6. Aufl., Heidelberg 2021, in: ZfIStW 2022, 321-322

 Dr. Laura Meller:
"Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht"
NStZ 2018, 514-526
NStZ 2018, 577-582
NStZ 2018, 640-647
(zusammen mit Klaus Wasserburg)
►Wichtig: Bei medizinrechtlichen Sachverhalten muss man regelmäßig mit Durchsuchungsmaßnahmen (etwa in den Praxisräumlichkeiten) oder Beschlagnahmemaßnahmen (etwa der Krankenakten) durch die Strafverfolgungsbehörden rechnen. In seltenen Fällen kann insbesondere im Bereich der Wirtschaftsdelikte im Arztstrafrecht (z.B. beim Verdacht auf Abrechnungsbetrug oder Korruption im Gesundheitswesen) auch Untersuchungshaft angeordnet werden. Spätestens mit Anklageerhebung informieren die Staatsanwaltschaften die zuständigen Behörden und Berufskammern über den Tatvorwurf, wenn der Vorwurf auf eine Verletzung von Berufspflichten schließen lässt, wodurch es zu standesrechtlichen Verfahren (berufsrechtliche Verfahren und Approbationsentziehung), vertragsärztlichen Verfahren (Disziplinarverfahren und Zulassungsverfahren) sowie arbeits- und beamtenrechtlichen Folgen (Kündigung und Beendigung des Beamtenverhältnisses) kommen kann.
Ermittlungsverfahren gegen Ärzte werden nicht nur wegen des Vorwurfs angeblicher Behandlungsfehler, unzulässiger Delegation ärztlicher Aufgaben, unzureichender Aufklärung von Patienten oder der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht geführt. Ermittelt wird auch wegen des Verdachts auf Abrechnungsbetrug, der bei niedergelassenen Ärzten sowohl im vertragsärztlichen und als auch im privatrechtlichen Bereich von hoher praktischer Relevanz ist, sowie wegen des Verdachts der Untreue, Bestechlichkeit oder Bestechung (Korruption im Gesundheitswesen).
Zu den Straftatbeständen, mit denen man als Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung konfrontiert werden kann, zählen insbesondere:
  • § 203 StGB (Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht), etwa beim Vorwurf der fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht (z.B. bei Abtretung (zahn-)ärztlicher Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle)
  • § 266 StGB (Untreue), z.B. beim Vorwurf der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht  des Vertragsarztes gegenüber der Krankenkasse →mehr zur Untreue
  • §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit/Bestechung im Gesundheitswesen), etwa beim Vorwurf unzulässiger Kooperationen zwischen Ärzten und Pharmaunternehmen oder dem Vorwurf unzulässiger Zuweisung von Patienten gegen Entgelt (Korruption im Gesundheitswesen) →mehr zur Korruption
  • §§ 278, 279 StGB (Ausstellen/Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse, z.B. beim Vorwurf einer Diagnoseerstellung ohne vorherige Untersuchung de lege artis)
Daneben finden sich in weiteren Gesetzen Straftatbestände, nach denen man sich als Arzt im Umfeld seiner beruflichen Tätigkeit strafbar machen kann. Exemplarisch sind hier zu nennen:

Haben Staatsanwaltschaft oder Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben, dann muss sich die Verteidigung zunächst kritisch mit dem Gutachten auseinandersetzen und die Einhaltung formaler und inhaltlicher Standards überprüfen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, gegen den von der Justiz beauftragten Sachverständigen wegen zwingender Ablehnungsgründe oder wegen der Besorgnis der Befangenheit vorzugehen oder einen Antrag auf Entbindung des Sachverständigen (z.B. wegen mangelnder Sachkunde) zu stellen. Um ein von der Justiz in Auftrag gegebenes Gutachten medizinisch sachkundig zu überprüfen, sind regelmäßig detaillierte medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens (je nach Einzelfall ein methodenkritisches Gutachten oder ein umfassendes Gegengutachten) ist deshalb ein wichtiger Verteidigungsbaustein. Aus verteidigungstaktischen Gründen kann ein eigenes Sachverständigengutachten auch zur Untermauerung des Verteidiungsvorbringens sinnvoll sein.

Um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu vermeiden und zur Verhinderung von Regelverstößen werden Compliance-Maßnahmen für Ärzte immer wichtiger.

Zeugenbeistand von Ärzten

Auch Ärzte haben als Zeugen grundsätzlich eine Aussagepflicht; ihnen kann aber ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht oder ein sog. Auskunftsverweigerungsrecht zustehen.
Aus Sorge vor einer Selbstbelastung als auch im Hinblick auf ihre Schweigepflicht nehmen Ärzte vor ihrer Zeugenvernehmung rechtlichen Rat in Anspruch. Als Zeuge hat man das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Dieser konsultierte Rechtsanwalt kann den Zeugen zu polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und richterlichen Vernehmungen begleiten. Die Begleitung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich während eines solchen Vernehmungstermins schwierige Rechtsfragen stellen können.*
Die Kanzlei DR. WILLE berät und begleitet Ärzte in allen Stadien eines Strafverfahrens.
Unsere speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts lassen uns Sachverhalte qualifiziert beurteilen. Wir entwickeln für Sie Verteidigungsstrategien und sind uns dabei der möglichen Folgen eines Strafverfahrens (Disziplinar-, Zulassungs- bzw. Approbationsentziehungsverfahren) bewusst. Wir beraten Sie in Compliance-Fragen.

Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht“, die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

Je nach Einzelfall kann es empfehlenswert sein, Anwälte aus anderen Rechtsgebieten, wie im Zivil-, Verwaltungs- oder Berufsrecht, hinzuzuziehen. Wir haben ein Netzwerk spezialisierter Kollegen aus anderen Rechtsbereichen, mit denen wir bei Bedarf verlässlich und effizient zusammenarbeiten. Auch ein interdisziplinäres Team können wir im Bedarfsfall diskret zusammenstellen.

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Medizin- und Pharmastrafrecht

Der Gefahr einer strafrechtlichen Ermittlung sehen sich nicht nur Ärzte und Zahnärzte, sondern alle im Gesundheitswesen tätigen Personen ausgesetzt.
Insbesondere als Apotheker, Hebamme, Krankenschwester, Krankenpfleger und Psychotherapeut ist man hiervon betroffen. Aber auch als Medizinproduktehersteller, pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler sowie Pharmareferent kann man Adressat strafrechtlicher Ermittlungen sein.
Auf den Gesundheitsbereich spezialisierte Staatsanwälte und Polizeibeamte ermitteln regelmäßig z.B. wegen des Verdachts auf
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Korruption (§§ 331 ff. StGB und § 299 StGB)
    Seit der Einführung des Gesetzes zur Korruption im Gesundheitswesen im Jahre 2016 können die Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts der unzulässigen Beeinflussung des Verordnungs- und Zuweisungsverhaltens strafrechtliche Ermittlungen nach §§ 299a, 299b StGB aufnehmen.
  • Ermittelt wird auch wegen angeblicher Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz. Die Straftatbestände und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes (§§ 95 ff. AMG) richten sich an Hersteller und Vertreiber pharmazeutischer Produkte, insbesondere an Pharmaunternehmen, an Apotheker, aber ebenso an Ärzte im Rahmen der Anwendung und Verwendung von Arzneimitteln. Strafbarkeitsrisiken nach dem AMG drohen bei der Klinischen Prüfung von Arzneimitteln auch Sponsoren, Prüfern und allen weiteren an der klinischen Prüfung beteiligten Personen, § 96 Nr. 10, 11 AMG.
Rechtsquellen des Medizin- und Pharmastrafrechts finden sich auch in weiteren Nebengesetzen:
  • § 14 HWG sanktioniert die verbotene irreführende Werbung. Ermittelt wird hier sowohl gegen Ärzte, Apotheker und Heilpraktiker als auch gegen pharmazeutische Unternehmen, Vertriebsunternehmen und Werbeagenturen
  • § 40 MPG wendet sich an Hersteller, Betreiber und Anwender (z.B. Ärzte und medizinisches Personal) von Medizinprodukten und sanktioniert Verstöße gegen das Verbot im Umgang mit bedenklichen Medizinprodukten
  • § 41 MPG sanktioniert u.a. vorsätzliche Verstöße gegen das Irreführungsverbot sowie Verstöße bei der Durchführung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten
  • § 42 MPG sanktioniert Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Regelungen des MPG als Ordnungswidrigkeiten
  • § 23 ApoG sanktioniert den ungenehmigten Betrieb einer Apotheke
  • § 25 Abs. 1 Nr. 2 ApoG belegt unzulässige Vereinbarungen zwischen Apothekern und Ärzten mit einer Geldbuße
Praxisrelevante Bußgeldvorschriften für Apotheker enthält auch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO):
  • § 36 Nr. 2 ApBetrO ahndet unter anderem Verstöße gegen Aufsichtspflichten von Apothekenleitern
  • § 36 Nr. 1 ApBetrO sanktioniert die Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten von anderen Personen als pharmazeutischem Personal
  • § 36 Nr. 3 ApBetrO belangt Verstöße von Apothekenleitern oder Angehörigen des pharmazeutischen Personals z.B. bei der Herstellung von Arzneimitteln
  • § 36 Nr. 4 ApBetrO sanktioniert Verstöße des Leiters einer Krankenhausapotheke

Bei Vorwürfen im medizinstrafrechtlichen Bereich können Geldbußen gegen Unternehmen nach § 30 OWiG drohen. Das Unternehmen haftet dann für seine Leitungspersonen. Geldbußen können aber auch dem Betriebs- oder Unternehmensinhaber nach § 130 OWiG drohen.*
Die Kanzlei DR. WILLE berät und verteidigt alle im Gesundheitswesen tätigen Personen.
Aufgrund der regelmäßig diffizilen Sachverhalte intervenieren wir nach Möglichkeit so früh wie möglich und erarbeiten für Sie Verteidigungsstrategien, um aktiv Einfluss auf die Ermittlungen und das gesamte Strafverfahren zu nehmen. Wir beraten Sie in Compliance-Fragen.

Unsere speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts lassen uns Sachverhalte qualifiziert beurteilen. Rechtsanwältin Dr. Meller ist Mitverfasserin der „Rechtsprechungsübersicht zum Arztstrafrecht", die in der juristischen Fachzeitschrift NStZ (Neue Zeitschrift für Strafrecht) beim C.H. Beck Verlag München erscheint, zuletzt erschienen in: NStZ 2018, 640 ff.

Je nach Einzelfall kann es empfehlenswert sein, Anwälte aus anderen Rechtsgebieten, wie im Zivil-, Verwaltungs- oder Berufsrecht, hinzuzuziehen. Wir haben ein Netzwerk spezialisierter Kollegen aus anderen Rechtsbereichen, mit denen wir bei Bedarf verlässlich und effizient zusammenarbeiten. Auch ein interdisziplinäres Team können wir im Bedarfsfall diskret zusammenstellen.

Wir werden bundesweit tätig. Mit unseren Büros sind wir für Sie in Mainz und Mannheim vertreten.
Sprechen Sie uns – auch zur Einholung einer Zweitmeinung – jederzeit an. Wir behandeln Ihre Angelegenheit stets vertraulich.

Wir verteidigen bundesweit vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten, so etwa in den Städten Frankfurt am Main, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Wiesbaden, Bad Schwalbach, Idstein, Rüdesheim, Hanau, Kassel, Marburg, Gießen, Friedberg, Darmstadt, Bensheim, Groß-Gerau, Langen, Lampertheim, Michelstadt, Rüsselsheim, Offenbach, Fulda, Bad Hersfeld, Limburg, Wetzlar, Mainz, Bingen, Alzey, Worms, Koblenz, Lahnstein, Diez, Montabaur, Altenkirchen, Sinzig, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Neuwied, Andernach, Mayen, Cochem, Trier, Wittlich, Bitburg, Bad Kreuznach, Simmern, Idar-Oberstein, Frankenthal, Ludwigshafen, Speyer, Kaiserslautern, Landau, Zweibrücken, Pirmasens, Mannheim, Schwetzingen, Weinheim, Heidelberg, Sinsheim, Wiesloch, Mosbach, Karlsruhe, Freiburg i. Br., Baden-Baden, Rastatt, Pforzheim, Offenburg, Kehl, Lahr, Villingen-Schwenningen, Konstanz, Lörrach, Stuttgart, Heilbronn, Tübingen, Ravensburg, Ulm, München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Passau, Rosenheim, Bamberg, Würzburg, Aschaffenburg, Bayreuth, Nürnberg, Regensburg, Düsseldorf, Krefeld, Duisburg, Mönchengladbach, Wuppertal, Köln, Bonn, Königswinter, Aachen, Leverkusen, Hamm, Siegen, Dortmund, Essen, Bochum, Bielefeld, Braunschweig, Göttingen, Wolfsburg, Celle, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Verden, Oldenburg, Osnabrück, Saarbrücken, Bremen, Leipzig, Dresden, Hamburg, Berlin, u.a.*

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